Dienstleistungen
Ausschliessliche Befugnisse eines Rechtsanwaltes
Die berufsmässige Rechtsberatung und die berufsmässige Parteienvertretung in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten ist den Rechtsanwälten ausschliesslich vorbehalten. Das Vertretungsrecht der Rechtsanwälte erstreckt sich auf alle Gerichte und Verwaltungsbehörden.
Verschiedene Berufsgruppen (Treuhänder, Rechtsagenten, Patentanwälte) dürfen auf ihre Tätigkeiten bezogen Rechtauskünfte erteilen. Alle anderen Personen die berufsmässig Parteien in gerichtlichen und aussergerichtlichen bzw. in öffentlichen und privaten Angelegenheiten vertreten, ohne in die Liste der Liechtensteinischen Rechtsanwälte eingetragen zu sein, machen sich jedoch strafbar.
Das erste Gespräch mit Ihrem Rechtsanwalt
Es lohnt sich, den Rechtsanwalt rechtzeitig einzuschalten. Wenn der Konflikt bereits ausgebrochen ist, kann die "Reparatur" teuer zu stehen kommen. Hüten Sie sich vor sogenannten Winkelschreibern und deren unprofessionellen Dienstleistungen. Nur der Rechtsanwalt bietet Ihnen professionelle Rechtsberatung und Rechtsvertretung. Er haftet als Fachperson für seine Fehler und ist gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
Ihr Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Je ehrlicher Sie über Ihr Problem sprechen, um so besser kann er Ihre Situation einschätzen und damit Ihre Interessen wahren.
Vertrauen Sie Ihrem Rechtsanwalt. Wenn Sie dies nicht tun, wechseln Sie zu einem anderen. Gegenseitiges Vertrauen und Verständnis ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Auftragserfüllung.
Die Vertrauensstellung
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Rechte seiner Partei gegen jedermann treu und gewissenhaft zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er zur Vertretung seiner Partei als dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, wobei er an seine Vollmacht und die gesetzlichen Bestimmungen gebunden ist.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. Ebenso darf er nicht beiden Teilen in demselben Fall dienen oder Rat erteilen.
Das Anwaltsgeheimnis
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf diese Verschwiegenheit. Das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Massnahmen, wie durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwaltes oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird, oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden.
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