Grenzüberschreitende Dienstleistungen
Grenzüberschreitende Dienstleistung durch EWR Rechtsanwälte
Der Rechtsanwalt, der in Liechtenstein vorübergehend grenzüberschreitend tätig werden will, hat diese Absicht der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zu melden.
Zusammen mit der Meldung sind der Rechtsanwaltskammer die folgenden Nachweise zu erbringen:
- Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR
- Aktuelle Bestätigung der Rechtsanwaltskammer im Herkunftsstaat
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme pro Schadenfall von CHF 1.000.000,--, die ausdrücklich auch Dienstleistungen im liechtensteinischen Recht mitumfasst
Die Rechtsanwaltskammer bestätigt den Erhalt der Meldung, die gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden auf Verlangen nachzuweisen ist.
Grenzüberschreitende Dienstleistung durch Rechtsanwälte ausserhalb des EWR-Raums
Über die Zulassung von Rechtsanwälten, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, zur Vertretung vor liechtensteinischen Behörden und Gerichten, entscheidet die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein. Diese kann die Zulassung über Antrag für den Einzelfall als Vertreter oder Verteidiger einer Partei vor liechtensteinischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden erteilen, wenn dafür besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
Für weitere Fragen zur Zulassung für Rechtsanwälte aus dem nicht EWR-Raum bitten wir Sie sich mit der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, Heiligkreuz 8, 9490 Vaduz, (Tel. +423 236 73 73; www.fma-li.li ) in Verbindung zu setzen.
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