HonorarBerechnungsarten
Der Rechtsanwalt kann sein Honorar mit dem Klienten frei vereinbaren. Das Honorar ist nach Art und Umfang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert (Interesse an der Rechtssache) zu bemessen. Der Rechtsanwalt darf die streitige Forderung oder den streitigen Gegenstand ganz oder teilweise weder als Honorar beanspruchen noch sich abtreten oder verpfänden lassen.
Das Gesetz über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (RATG), sowie die Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer geben Aufschluss über die Angemessenheit des anwaltlichen Honorars.
Das Honorar eines Rechtsanwaltes wird in der Regel nach dem gesetzlich festgelegten Rechtsanwaltstarif berechnet. Dieser lässt verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten zu.
Für die Verfassung von Verträgen wird häufig ein Prozentsatz des Streitwertes bzw. des Interesses an der Rechtssache (z.B. Kaufpreis, Liegenschaftswert etc.) als Honorar vereinbart.
In Rechtssachen, bei denen sich das Interesse bzw. der Streitwert nicht mit einer Geldsumme bestimmen lässt, kann auch ein Stundenhonorar vereinbart werden. Die Höhe des Stundensatzes ist variabel und hängt vom einzelnen Fall ab.
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist dem Rechtsanwalt untersagt.
Kriterien für die Berechnung
Die Höhe des Honorars wird nach verschiedenen Kriterien ermittelt:
- Höhe des Streitwertes oder des Interessenwertes, wenn es sich um keine Streitsache handelt
- Zeitaufwand
- Komplexität der Materie
Zum Honorar kommen noch Barauslagen und Spesen (wie z.B. Kopien, Porto, Telefon- und Telefaxspesen, Kosten des Sekretariats gemäss Zeitaufwand etc.) hinzu.
Berechnung des Honorars gegenüber dem Gericht
Das liechtensteinische Prozessrecht sieht eine Prozesskostenersatzpflicht nach dem Erfolgsprinzip vor. Dies bedeutet, dass die unterliegende Partei im Umfang ihres Prozessverlustes die Prozesskosten der Gegenseite zu ersetzen hat.
Bei der Verurteilung zum Prozesskostenersatz geht das Gericht von den Kosten gemäss Rechtsanwaltstarif aus. Dieser enthält verschiedene Tarifposten (TP), die nach Streitwerten gestaffelt sind. Hinzu kommt der sogenannte Einheitssatz von 40 % bzw. 50 %, mit welchem Nebenleistungen, wie z.B. Besprechungen mit dem Klienten, Telefonate, Korrespondenz, Akten- und Rechtsstudium etc. pauschal abgedeckt werden. Das Honorar für Schriftsätze und Verhandlungen wird nach den entsprechenden Tarifposten samt Einheitssatz berechnet. Auf diese Weise bestimmt das Gericht, in welcher Höhe Prozesskosten ersetzt werden müssen.
Berechnung des Honorars gegenüber dem Klienten
Im Rahmen eines Prozesses wird der Rechtsanwalt häufig das Honorar gegenüber seinem Klienten gleich wie gegenüber dem Gegner berechnen. Doch ist er berechtigt, statt des erwähnten pauschalierenden Einheitssatzes dem Klienten jeweils seine Einzelleistungen zu verrechnen. Für Besprechungen, Telefonate, Verfassung von Briefen etc. gibt es eigene Tarifposten. Die Honorarforderung gegenüber dem Klienten kann so in manchen Fällen zu einem wesentlich höheren Betrag führen, als es das Gericht dem Prozessgewinner zugesprochen hat. Es ist daher möglich, dass ein Klient seinem Anwalt trotz Prozessgewinn noch weitere Honorare bezahlen muss.
Wenn vom Rechtsanwalt eine solche Abrechnung nach Einzelleistungen vorgenommen wird, ist dies meist dadurch begründet, dass die vorprozessualen oder aussergerichtlichen Tätigkeiten des Anwaltes sehr umfangreich gewesen sind und bei einer Pauschalierung mittels Einheitssatz nicht hinreichend entlohnt worden wären.
Kostenvorschuss und Honorarvereinbarung
In der Anwaltsbranche ist es üblich, bei Erteilung eines Mandates vom Klienten einen Kostenvorschuss zur vorläufigen Deckung entstehender Honorare und Barauslagen zu verlangen. Bei länger dauernden Mandaten wird der Rechtsanwalt eine Zwischenabrechnung vornehmen, damit sowohl Klient als auch Rechtsanwalt jederzeit die Übersicht über die Entwicklung der Kosten bewahren können.
Auf jeden Fall sollte die Honorarfrage schon am Beginn eines jeden Mandates erörtert und eine Honorarvereinbarung getroffen werden, um damit allfällige spätere Konflikte zu vermeiden.
Honorargutachten
Bei Streitigkeiten über die Angemessenheit des anwaltlichen Honorars kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ein Gutachten erstatten, wenn beide Parteien (Rechtsanwalt und Mandant) darum ansuchen. Für die Erstattung des Gutachtens ist ein angemessenes Entgelt zu leisten, welches vom Vorstand gemäss den Honorarrichtlinien festgesetzt wird.
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