Zulassung
Qualifikation für die Zulassung als liechtensteinischer Rechtsanwalt
Den Beruf des Rechtsanwaltes darf in Liechtenstein ausüben, wer die folgenden Voraussetzungen gemäss Art. 1 RAG erfüllt:
- handlungsfähig und vertrauenswürdig
- liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- juristische Studien an einer von der Regierung anerkannten Universität oder Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat
- Nachweis einer praktische Betätigung von mindestens zwei Jahren bei liechtensteinischen Gerichten und einem Rechtsanwalt nachweisen kann,
- bestandene Rechtsanwaltsprüfung
- Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäss Art. 25 RAG und
- Und aufgrund dieser Voraussetzungen mit Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen ist.
Für die Zulassungen bzw. Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte ist die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zuständig. Wir bitten Sie daher bei Fragen zur Zulassung sich an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, Heiligkreuz 8, 9490 Vaduz, (Tel. +423 236 73 73; www.fma-li.li ) zu wenden.
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